Hauptmenü
Was Recht ist
Höhere Rente für Erwerbsminderungsrentner
vor dem 60. Lebensjahr
Der vierte Senat des Bundessozialgerichtes hat in einem Urteil vom 16.05.2006, Az.: B 4 RA 22/05 R, eine sehr bedeutsame, leider jedoch wenig beachtete Entscheidung getroffen. Derzeitige Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger ist es, Rentnern wegen Erwerbsminderung, die jünger als 60 Jahre alt sind, auf ihre Rente Abschläge zu berechnen. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ging es um eine im August 1960 geborene Klägerin, die vom Rentenversicherungsträger eine bis zum 31.10.2004 befristete Erwerbsminderungsrente bezog. Der Rentenversicherungsträger hatte die Erwerbsminderungsrente der Klägerin mit Abschlägen in Höhe von 8,1 % berechnet. Diese Praxis hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil für unzulässig erklärt, weil hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Rentenversicherungsträger haben jedoch diese Urteil nicht akzeptiert und halten an ihrer bisherigen Praxis fest. Zwischenzeitlich hat sich das Hessische Landessozialgericht dieser Auffassung der Rentenversicherungsträger angeschlossen und damit der Auffassung des Bundessozialgerichtes widersprochen. Allerdings haben die Richter des hessischen Landessozialgerichtes die Revision zugelassen, so dass wohl eine weitere Entscheidung des Bundessozialgerichtes zu erwarten ist.
Allen Beziehern von Erwerbsminderungsrenten, die jünger als 60 Jahre sind, ist gleichwohl zu raten, um Rechtsverluste zu vermeiden, eine Überprüfung der gezahlten Rente beim Rentenversicherungsträger mit der Begründung zu beantragen, dass diese nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.05.2006 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge zu zahlen sei. Wenn der Rentenversicherungsträger dieser Forderung nicht nachkommt, den Antrag ablehnt, sollte hiergegen mit Widerspruch und Klage weiter vorgegangen werden. Ein solches Vorgehen könnte lohnenswert sein, da die Rentenabschläge bis zu 10,8 % betragen können.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Richter